Schmitt & Wollscheid oHG

Beauftragte des Versorgungswerks der Presse

 
 
 

Sie sind selbstständiger Künstler oder Publizist?
 

Speziell für Ihren Berufsstand gibt es seit Beginn der 80er Jahre die Künstlersozialkasse. Sie soll den sozialen Schutz der selbstständigen Künstler und Publizisten erhöhen, die in vielen Fällen eher geringe oder stark schwankende Einkommen erzielen. Ein dem Bundestag 1975 vorgelegter "Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe" hatte gezeigt, dass diese freiberuflich Kulturschaffenden häufig nicht hinreichend krankenversichert waren und zudem oftmals keine ausreichende Altersvorsorge aufbauen konnten.


In der Künstlersozialkasse sind selbstständige Künstler und Publizisten versichert. Trotz ihrer freiberuflichen Tätigkeit erhalten sie damit eine Altersversorgung und eine Absicherung gegen Erwerbsminderung über die gesetzliche Rentenversicherung und sind zudem in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, es sei denn, sie haben sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Das Besondere für Sie: Die versicherten Künstler- und Publizisten werden ähnlich wie Arbeitnehmer behandelt. Wie diese, müssen sie nur die Hälfte der Beiträge in die genannten Zweige der Sozialversicherung zahlen, die andere Hälfte wird von der Künstlersozialkasse übernommen. Privat Vollversicherte in der Krankenversicherung erhalten einen Zuschuss zur ihrer privaten Krankenversicherung. Der Beitrag errechnet sich aus dem sogenannten Jahresarbeitseinkommen, das vom Versicherten jedes Jahr für das Folgejahr zu schätzen ist.

Finanziert wird die Künstlersozialversicherung von den Kunst- und Publizistikverwertern über die Künstlersozialabgabe sowie vom Bund.

Obwohl es sich bei der Künstlersozialversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, muss die Mitgliedschaft mit Aufnahme der selbstständigen künstlerischen/ bzw. publizistischen Tätigkeit beantragt werden. Die Künstlersozialkasse prüft dann, ob es sich beim Antragsteller tatsächlich um einen künstlerisch oder publizistisch Tätigen handelt, ob diese Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird (ein bei freien Mitarbeitern im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vielfach problematisches Merkmal), ob sie tatsächlich erwerbsmäßig erfolgt, auf Dauer angelegt ist - und dabei nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Die monatlich zu zahlenden Beiträge errechnen sich vereinfacht gesagt wie folgt: Wie bei Arbeitnehmern wird das Arbeitseinkommen (bei den in der Künstlersozialkasse Versicherten versteht man hierunter allerdings nicht das „Bruttoeinkommen", sondern lediglich den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit) mit den nur hälftigen Sozialversicherungsbeitragssätzen belegt, was ungefähr einer Belastung von 20 % entspricht. Bei einem angenommenen jährlichen Arbeitseinkommen von 24.000 € müssten monatlich demnach ca. 400 € in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt werden.

Nutzen Sie unser Know-how auch in Fragen zur KSK, das wir Ihnen im Zusammenspiel mit den Partnern in unserem Netzwerk gerne zur Verfügung stellen!

 

Zur Künstlersozialkasse

 
 
 
 
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